BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1947 BGBBedingung und ZeitbestimmungBürgerliches Gesetzbuch · Buch 5, Abschnitt 2, Titel 1 § 1946§ 1948 Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.