BSG, B 3 KR 4/13 RUrteil v. 2013-11-28 · § 291 BGB
Krankenversicherung - Krankenhaus - Entfallen des Anspruchs auf Zahlung der Aufwandspauschale trotz Bestätigung des Abrechnungsbetrags durch MDK - Beschränkung auf Fälle der nachweislich fehlerhaften Kodierung - Anspruch auf Prozesszinsen
BSG, B 6 KA 12/11 RUrteil v. 2012-02-08 · § 291 BGB
(Krankenversicherung - Praxisgebühr - Vertragsarzt - Zweck des Zurückbehaltungsrechts nach § 18 Abs 7a S 1 BMV-Ä bzw § 21 Abs 7a S 1 EKV-Ä - Ermessensausübung - grundsätzliches Verbot einer rückwirkenden Änderung von Normen - Geltung auch für Bundesmantelverträge - schuldhafte Pflichtverletzung - Verzinsung - Rückzahlung)
BSG, B 4 AS 1/10 RUrteil v. 2011-08-27 · § 291 BGB
(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung - kein Arbeitsverhältnis - kein Vergütungsanspruch - kein faktisches Arbeitsverhältnis - keine Vertragsanpassung - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bei fehlender Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit - Vermögensverschiebung - Rechtsgrund - Zuweisungsbescheid - kein Anspruch auf Verzinsung nach § 44 Abs 1 SGB 1 - sozialgerichtliches Verfahren - unechte notwendige Beiladung)
BSG, B 6 KA 14/10 RUrteil v. 2011-03-23 · § 291 BGB
Kassenärztliche Vereinigung - Honorarberichtigung - keine Aufrechnung eines Rückforderungsanspruchs mit Honoraransprüchen des Vertragsarztes bei Vorlage der Quartalsabrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Honoraransprüche des Vertragsarztes - keine Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge - keine Verzinsung einer Honorarforderung auch im Insolvenzverfahren
BSG, B 3 KR 3/09 RUrteil v. 2010-04-29 · § 291 BGB
(Krankenversicherung - Gewährung von Arzneimittelherstellerrabatt durch Hersteller eines verschreibungs- und apothekenpflichtigen aus Blutplasma gewonnenen Fertigarzneimittels - Verfassungsmäßigkeit des BSSichG inklusive § 130a SGB 5 - kein Schutz der Erwerbschancen von Apothekern und anderen Leistungserbringern durch Art 12 Abs 1 GG - Höhe des Zinsanspruches)