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Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.
Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner eine Quittung zu erteilen. Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des…
Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der quittierten Urkunde zur Leistung verpflichtet.
einem Kreditdienstleister vorschreiben, dass er bei Erhalt von Mitteln vom Kreditnehmer diesem eine Quittung oder ein Befreiungsschreiben auf Papier oder einem…
Kreditdienstleister haben bei dem Erhalt von Mitteln dem Kreditnehmer eine Quittung oder ein Befreiungsschreiben in Textform zu übermitteln, mit dem der Erhalt…
Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die Leistung abzunehmen und dem Leistungspflichtigen ihren Empfang schriftlich zu bestätigen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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