Erwägungsgrund 6 32021L2167
Mit der Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden neue Vorschriften in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt, mit denen die Kreditinstitute verpflichtet werden, ausreichende Mittel für den Fall vorzuhalten, dass neu gewährte Kredite nicht mehr vertragsgemäß bedient werden, und dürften damit geeignete Anreize erhalten, sich frühzeitig mit notleidenden Krediten zu befassen und ein übermäßiges Anhäufen derselben zu verhindern. Falls Kredite nicht mehr vertragsgemäß bedient werden, können die Kreditinstitute dank wirksamerer Durchsetzungsmechanismen für besicherte Kredite eine umfassende Strategie für die Verwertung notleidender Kredite einführen, wobei strenge und wirksame Sicherheitsvorkehrungen für die Schuldner zu treffen sind. Sollten die Bestände an notleidenden Krediten dennoch zu stark ansteigen, sollten die Kreditinstitute die Möglichkeit haben, diese auf effizienten, wettbewerbsfähigen und transparenten Sekundärmärkten an andere Akteure zu verkaufen. Die für die Kreditinstitute zuständigen Behörden leiten sie dabei auf der Grundlage ihrer bankspezifischen Befugnisse (sogenannte Säule-II-Befugnisse) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an. Sollten notleidende Kredite zu einem signifikanten und verbreiteten Problem werden, können die Mitgliedstaaten nationale Vermögensverwaltungsgesellschaften einrichten oder andere alternative Maßnahmen im Rahmen der derzeitigen Beihilfevorschriften und Vorschriften für die Abwicklung von Banken einführen.