BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 424 BGBWirkung des GläubigerverzugsBürgerliches Gesetzbuch · Buch 2, Abschnitt 7 § 423§ 425 Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.