BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 56 BGBMindestmitgliederzahl des VereinsBürgerliches Gesetzbuch · Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2, Untertitel 1, Kapitel 2 § 55a§ 57 BarrierefreiDie Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.