BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 65 BGBNamenszusatzBürgerliches Gesetzbuch · Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2, Untertitel 1, Kapitel 2 § 64§ 66 Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".