BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 66 BGBAufbewahrung von DokumentenBürgerliches Gesetzbuch · Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2, Untertitel 1, Kapitel 2 § 65§ 67 Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.