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Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.
Diese Verordnung gilt für Badegewässer. Ein Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem das Gesundheitsamt mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den kein dauerhaftes Badeverbot erlassen oder nicht auf Dauer vom Baden abgeraten wurde. Das Gesundheitsamt kann andere Abschnitte eines Oberflächengewässers, bei denen es nicht mit einer großen Zahl von Badenden rechnet, nach dieser Verordnung überwachen, wenn es dies zum Schutz der Badenden für erforderlich hält. Diese Verordnung gilt nicht für
Schwimm- und Kurbecken;
abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden;
künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen für „Oberirdische Gewässer“, „Grundwasser“ und „Einzugsgebiet“ nach § 1 Abs.1 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) und dem Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Dauerhaft“ bzw. „auf Dauer“: in Bezug auf ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison.
„Große Zahl“: in Bezug auf Badende eine Zahl, die das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet.
„Verschmutzung“: das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung zum Beispiel durch Abwasser oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der §§ 8 und 9 sowie der Anlage 1 Spalte A eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen.
„Badesaison“: der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann. Dies ist der Zeitraum vom 15. Mai bis zum 31. August eines Jahres, soweit nicht das Gesundheitsamt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Berücksichtigung der örtlichen und meteorologischen Verhältnisse etwas Anderes bestimmt.
„Bewirtschaftungsmaßnahmen“ sind folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils;
Erstellung eines Überwachungszeitplans;
Überwachung der Badegewässer;
Bewertung der Badegewässerqualität;
Einstufung der Badegewässer;
Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können;
Information der Öffentlichkeit;
Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung, diese schließen Abraten vom Baden und Erlass eines Badeverbotes ein;
Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung.
„Kurzzeitige Verschmutzung“: eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung beeinträchtigt, und für die das Gesundheitsamt, wie in Anlage 2 dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat;
„Ausnahmesituation“: ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, die sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und bei denen nicht damit gerechnet wird, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftreten;
„Datensatz über die Badegewässerqualität“: die Daten, die gemäß § 3 erhoben werden;
„Bewertung der Badegewässerqualität“: der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität gemäß der in Anlage 2 beschriebenen Bewertungsmethode;
„Massenvermehrung von Cyanobakterien“: kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.
Die Badegewässer werden jährlich vor Beginn der Badesaison durch die Gesundheitsämter bestimmt und dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales mitgeteilt.