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Die Qualität der Badegewässer ist mittels der in der Anlage 1 aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison entsprechend Anlage 4 zu überwachen. Die Überwachung obliegt den Gesundheitsämtern in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz. Sie erfolgt durch Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben.
Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.
Für jedes Badegewässer wird von dem Gesundheitsamt vor Beginn jeder Badesaison ein Überwachungszeitplan erstellt. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch gemäß Anlage 4 entnommene Proben ersetzt.
In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 3 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.
Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist im jährlichen Bericht nach § 13 Abs. 2 zu informieren.
Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt nachgewiesen hat, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Methoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln erzielt werden, und das Umweltbundesamt diese alternativen Methoden und Regeln im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.
Die für die Überwachung zuständigen Behörden im Sinne des Absatz 1 Satz 2 teilen ihre Überwachungsergebnisse der Unteren Wasserbehörde und dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales mit. Auf drohende oder bestehende Verschmutzungen ist unverzüglich hinzuweisen.