I. BGHolzMetallDiszRZustAnO
Übertragung von Befugnissen
I. BGHolzMetallDiszRZustAnO
Gemäß § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird beschlossen:
I. BGHolzMetallDiszRZustAnO
Der Vorstand überträgt dem Hauptgeschäftsführer/der Hauptgeschäftsführerin die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes. Dies gilt nicht für die Befugnis in disziplinarischen Angelegenheiten des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin und seines/ihres/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin.
I. BGHolzMetallDiszRZustAnO
Die Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für die jeweilige Abwesenheitsvertretung.