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Wer mit Beendigung der Vollzeitschulpflicht (§§ 4 bis 6 des Schulpflichtgesetzes) eine Schule verlässt, berufsschulpflichtig ist (§§ 8, 9 des Schulpflichtgesetzes) und zu Beginn des Unterrichts des auf die Schulentlassung folgenden Schuljahres nicht nachweist, hat in Erfüllung der Berufsschulpflicht in dem auf die Schulentlassung folgenden Schuljahr den Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule zu besuchen. Für Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen oder privaten Schule oder sonstigen Bildungseinrichtung, deren Besuch die Berufsschulpflicht ruhen lässt oder eine Erfüllung der Berufsschulpflicht ermöglicht, sowie in sonstigen Fällen des Ruhens der Berufsschulpflicht gilt diese Verpflichtung nicht.
die erfolgte oder verbindlich zugesagte Begründung eines im gleichen Kalenderjahr beginnenden Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder
die erfolgte oder verbindlich zugesagte Begründung eines im gleichen Kalenderjahr beginnenden Praktikanten- oder gleichartigen Verhältnisses, sofern ein solches im Anschluss an die Beendigung der Vollzeitschulpflicht für eine berufliche Ausbildung bundes- oder landesrechtlich vorgesehen ist, oder
die anschließende Teilnahme an einer Fördermaßnahme der Arbeitsverwaltung für Jugendliche, die dem Bildungsgang der Berufsschule nicht oder nicht genügend zu folgen vermögen,
Wer vor Ablauf des ersten Schulhalbjahres eines an die Beendigung der Vollzeitschulpflicht (§§ 4 bis 6 des Schulpflichtgesetzes) anschließenden Schuljahres ein bestehendes Berufsausbildungsverhältnis nicht fortsetzt oder eine Vollzeitschule verlässt, ohne zugleich unterliegt für den Rest des Schuljahres der in Absatz 1 bestimmten Verpflichtung.
in ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes einzutreten oder
in ein Praktikanten- oder gleichartiges Verhältnis einzutreten, das im Anschluss an die Beendigung der Vollzeitschulpflicht für eine berufliche Ausbildung bundes- oder landesrechtlich vorgesehen ist, oder
eine Fördermaßnahme der Arbeitsverwaltung für Jugendliche, die dem Bildungsgang der Berufsschule nicht oder nicht genügend zu folgen vermögen, zu beginnen,
§ 11 des Schulpflichtgesetzes bleibt unberührt.