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Die Verpflichtung zum Besuch des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule entfällt, sobald nachweislich
ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder
ein Praktikanten- oder gleichartiges Verhältnis begründet worden ist, das im Anschluss an die Beendigung der Vollzeitschulpflicht für eine berufliche Ausbildung bundes- oder landesrechtlich vorgesehen ist.
Der Nachweis ist durch Aushändigung einer Ausfertigung des Ausbildungs- oder Praktikantenvertrages oder einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung des Arbeitgebers zu führen. Die Nachweise sind von der Schule einzubehalten und bis zur Beendigung der Berufsschulpflicht aufzubewahren.