§ 16 PostSchliVVerordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren…
§ 35 Abs. 1 SN-4247Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz
Im Schlichtungsverfahren werden Kosten der Parteien nicht erstattet, es sei denn, eine Partei hat sie in einer Erklärung zu Protokoll der Schiedsstelle…
§ 25 Abs. 4 SchiedsGGesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
Für das Verfahren werden Kosten nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.
§ 34 Abs. 5 PostGPostgesetz
Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am…
§ 16 Abs. 6 BGGGesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich.