§ 38 Abs. 4 SSchOSaarländische Schiedsordnung (SSchO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001
Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, ohne darin eine Vereinbarung über die Kostentragung zu treffen, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten selbst.…
§ 25 Abs. 4 SchiedsGGesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
Für das Verfahren werden Kosten nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.
§ 42 Abs. 3 SchAG NRWGesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen
Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, ohne dass darin eine Vereinbarung über die Kostentragung enthalten ist, trägt jede Partei die Kosten des…
§ 13 Abs. 2 SchlichtVVerordnung zur Regelung der Schlichtungsstelle nach dem Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz (Schlichtungsverordnung - SchlichtV) Vom 1. Oktober 2020
Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten selbst, soweit die Parteien sich nicht auf etwas anderes geeinigt haben. Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 15 Abs. 1 SN-4247Kosten der Schiedsstelle und Haftung
Die Kosten der Schiedsstelle trägt die Gemeinde, soweit nichts anderes bestimmt ist.