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Die notwendigen Reisekosten, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens, die oder der einer Einladung der Schlichtungsstelle nach § 7 Absatz 2 nachkommt, entstehen, werden auf Antrag in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes übernommen, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften übernommen werden können. Zu den notwendigen Kosten nach Satz 1 zählen auch entsprechende Reisekosten für eine erforderliche Begleitperson. Die Erforderlichkeit beurteilt die Schlichtungsstelle nach den Umständen des Einzelfalls. Für Reisen aus dem Ausland werden Kosten nicht übernommen. Reisekosten des Antragsgegners werden nicht übernommen.
Die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekostenvergütung sowie Auslagenersatz von der jeweils entsendenden Organisation nach deren Regelungen.
Die unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten dem…
Ansprüche auf Reisekosten nach Absatz 1 Nr. 1 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen. Die Kosten nach Absatz 1 können für jedes Verfahren nur einmal…
Die oder der Vorsitzende sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder erhalten Reisekostenerstattung nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes…
Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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