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Das mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2013 (Amtsbl. I S. 1375), wird wie folgt geändert:
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: § 6a Besoldung bei Familienpflegezeit (1) Bei einer Familienpflegezeit nach § 83a des Saarländischen Beamtengesetzes wird für den Zeitraum der Pflegephase zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 ein Vorschuss gewährt. Der Vorschuss ist während der Nachpflegephase mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen. (2) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.“
In der Anlage IX werden in dem Abschnitt „Bundesbesoldungsordnungen A und B“ in der Vorbemerkung Nummer 10 die Angabe „63,69“ durch die Angabe „76,19“ und die Angabe „127,38“ durch die Angabe „152,38“ ersetzt.