Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 195), wird wie folgt geändert:
In § 18 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Eine Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern ist zulässig.“
In § 25 wird nach dem Wort „ist“ und dem nachfolgenden Komma das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
Die Besoldungsordnung A in der Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Bei der Amtsbezeichnung „Oberwachtmeister“ werden die Fußnotenhinweise „3)“ und „5)“ gestrichen.
Bei der Amtsbezeichnung „Wachtmeister“ wird der Fußnotenhinweis „3)“ gestrichen.
Bei der Amtsbezeichnung „Hauptwachtmeister“ wird der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.
Die Besoldungsgruppe A 2 wird wie folgt geändert: aa) Bei der Amtsbezeichnung „Wachtmeister“ wird der Fußnotenhinweis „3)“ gestrichen.bb) Die Fußnote 3 wird gestrichen.
Als Fußnote 6 wird angefügt: „6) Im Justizwachtmeisterdienst als Eingangsamt.“
Die Besoldungsgruppe A 3 wird wie folgt geändert: aa) Bei der Amtsbezeichnung „Oberwachtmeister“ werden die Fußnotenhinweise „3)“ und „5)“ gestrichen.bb) Die Fußnoten 3 und 5 werden gestrichen.
Die Fußnote 3 wird gestrichen.
Die Fußnoten 3 und 5 werden gestrichen.
Die Besoldungsgruppe A 4 wird wie folgt geändert: aa) Bei der Amtsbezeichnung „Hauptwachtmeister“ wird der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.bb) Als Fußnote 6 wird angefügt: „6) Im Justizwachtmeisterdienst als Eingangsamt.“