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Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung die Prüfungsergebnisse und die Gesamtqualifikation fest und entscheidet über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.
Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn
die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erreichte Punktzahl gemäß § 41 Absatz 5 Satz 5 erreicht wurde,
die eingebrachten Kurse den Anforderungen gemäß § 44 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechen sowie
in der Abiturprüfung die Voraussetzungen gemäß § 52 erfüllt sind und dabei kein Prüfungsfach einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 51 Absatz 2 mit 0 Punkten bewertet worden ist.
Wird die allgemeine Hochschulreife dem Prüfling nicht zuerkannt, ist ihm dies unter Angabe der Gründe unverzüglich in einem schriftlichen Bescheid mitzuteilen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.