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Die Abiturprüfungskommission stellt in der Konferenz gemäß § 51 fest, ob die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt wird. Ein Schüler/Eine Schülerin erwirbt die Allgemeine Hochschulreife, wenn er/sie Ein Ausgleich zwischen den beiden Teilbereichen ist nicht möglich. In allen anderen Fällen kann die Allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden.
die Bedingungen der Qualifikation im Kursbereich gemäß § 35 Abs. 3 und
die Bedingungen der Qualifikation im Abiturbereich gemäß § 51 erfüllt.
Die von der Abiturprüfungskommission festzustellende Punktzahl der Gesamtqualifikation (Gesamtpunktzahl E) errechnet sich als Summe der gemäß § 35 Abs. 3 ermittelten Punktzahl der Qualifikation im Kursbereich und der gemäß § 51 ermittelten Punktzahl der Qualifikation im Abiturbereich. In der Gesamtqualifikation sind höchstens 900 Punkte erreichbar, nämlich 600 Punkte im Kursbereich und 300 Punkte im Abiturbereich.
Die erreichte Gesamtpunktzahl (E) der Gesamtqualifikation wird gemäß Anlage 8 in eine Durchschnittsnote (N) umgerechnet und gemeinsam mit der Durchschnittsnote (N) im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen.