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Dem Schüler/Der Schülerin, der/die an der Abiturprüfung teilgenommen hat, wird nach Maßgabe des § 52 die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt, wenn er/sie die geforderten Leistungsnachweise in der Hauptphase und in der Abiturprüfung als Teile der Gesamtqualifikation erbringt.