Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Aufnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang nicht erfüllt,
Die Aufnahme an den Berufsfachschulen gemäß § 44 Nummer 2 und 3 sowie § 72 ist auch zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen personenbezogenen Grund für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint.
Die Aufnahme kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber keinen Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen hat und
die Aufnahme die Einrichtung einer weiteren Klasse an der Berufsfachschule zur Folge hätte oder
die Bewerberin oder der Bewerber nicht durch eine Bescheinigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nachweisen kann, dass im Bundesland des Hauptwohnsitzes kein gleichwertiger Bildungsgang angeboten wird.
im Auswahlverfahren gemäß § 8 nicht berücksichtigt werden konnte.
die Bewerbung im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden konnte,
Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
Die Zulassung ist zu versagen, wenn
Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber/die Bewerberin § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement