Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bedienstete, welche die in § 25 Satz 2 und § 26 Absatz 1 genannten Aufgaben bereits nach § 22 und § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung in der Fassung vom 25. Februar 1975 (GV. NRW. S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 1989 (GV. NRW. S. 102), durchgeführt haben und keine Ausbildung für die Laufbahn des ersten oder zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes besitzen, können diese Aufgaben auch weiterhin wahrnehmen.
Die Gemeinden können hauptberufliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung in der Fassung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) nicht Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes waren, auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter im Brandschutz, bei der Hilfeleistung und im Katastrophenschutz einsetzen.
Bis zum Ablauf der laufenden Amtszeit der bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestellten Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter kann abweichend von § 11 Absatz 1 eine dritte Stellvertreterin oder ein dritter Stellvertreter in die Leitung der Feuerwehr berufen werden, soweit dies notwendig ist, um die Leiterin oder den Leiter einer ständig besetzten Feuerwache gemäß § 11 Absatz 2 in die Feuerwehrleitung zu berufen.
Feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Brandschutzes, die Aufgaben nach den §§ 3, 4 oder 25 des Gesetzes…
Angehörige von Werkfeuerwehren können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 20 Absatz…
Angehörige von Werkfeuerwehren können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1…
Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt, die nach § 26 Absatz 2 Satz 3 des…
die bei Einsätzen zur Brandbekämpfung und bei der Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen…
Die ehrenamtliche Kreisbrandmeisterin oder der ehrenamtliche Kreisbrandmeister und die ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind in ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement