Gesetze
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Die Befähigung der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die nach aufgehobenen Vorschriften erworben worden sind, werden weiter anerkannt.
Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die sich in der Ausbildung befinden, setzen diese nach dem bisherigen Recht fort.
Bei hauptberuflichen Einsatzkräften werden Abschlüsse des jeweiligen Landes grundsätzlich durch die Überprüfungsbehörde anerkannt, sofern die Abschlüsse nach…
Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können zur Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie…
Ein Amt der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes darf Beamtinnen oder Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes verliehen werden, wenn…
Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes dürfen beschäftigt werden
Bei einem Wechsel innerhalb des Landes behalten Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren den bereits erworbenen Dienstgrad.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.