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Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Quellschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Quellschutzgebietes, insbesondere die Überwachung der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie Beobachtungen der Gewässer und des Bodens gemäß §§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG und 37 Abs. 5 SWG zu dulden.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Quellschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet, zu dulden.
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
das Aufstellen, Unterhalten oder Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen (die Bewirtschaftung der Flächen soll hierdurch - soweit möglich - nicht behindert werden),
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete oder Beauftragte der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen oder Untersuchen des Quellwassers und zum Entnehmen von Bodenproben,
den Hinweis „Quellschutzgebiet“ im Liegenschaftskataster