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Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der §§ 19 g ff., 34 WHG und 39 SWG in Verbindung mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Für das Aufbringen von Klärschlamm ist - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die jeweils geltende Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 2 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Pflanzenschutzanwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 1533) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Für die Anwendung von Düngemitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Art. 183 der Verordnung vom 29. Januar 2001 (BGBl. I S. 2785)[6] in seiner jeweils geltenden Fassung zu beachten.