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Die Schutzzone B soll den quantitativen Schutz vor Veränderungen im Heilwasserdargebot gewährleisten. In der Schutzzone B sind genehmigungspflichtig:
Bohrungen, insbesondere zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohle, Salz, radio-aktiven Stoffen, Kohlensäure, Wasser sowie zur Herstellung von Kavernen bis zu einer Tiefe von 140 m über NN;
Sprengungen, auch für geophysikalische Zwecke.
Die weitere Schutzzone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor -radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten. Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
Bohrungen, insbesondere zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohle, Salz, radioaktiven Stoffen, Kohlensäure, Wasser sowie zur Herstellung von Kavernen unterhalb einer Tiefe von 140 m über NN;
Bau und Erweiterung von Betrieben und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Verarbeiten und Lagern von radioaktiven Stoffen; Wärmekraftwerke, soweit nicht gasbetrieben;
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ausgenommen Kleinmengen für den Haushaltsbedarf, Lagerung von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselkraftstoff für landwirtschaftliche Betriebe sowie Anlagen zum -Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften);
Rohrleitungsanlagen nach § 19 a WHG zum Befördern wassergefährdender Stoffe;
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln (ausgenommen bei oberirdischer Aufstellung bzw. Leitungsführung, Massekabel);
Abwassereinleitung in den Untergrund einschließlich Abwasserversickerung, -verrieselung und -verregnung;
Abweichend hiervon kann unter den Voraussetzungen der§§ 49a, 35 Abs. 2 SWG Niederschlagswasser versickert und/oder verrieselt werden, wenn es von folgenden Flächen stammt:
Dachflächen, Terrassen, Parkplätzen und sonstigen befestigten Grundstücksflächen in Wohngebieten und gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind,
öffentlichen Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen -Straßen,
beschränkt öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen.
Die Versickerung/Verrieselung muss flächenhaft über die natürlich gewachsene Bodenzone oder in Mulden oder Mulden-Rigolen-Elementen mit mindestens dreißig Zentimeter mächtigem bewachsenem Boden erfolgen.
Ebenfalls abweichend kann Abwasser aus Kleinkläranlagen für Einzelanwesen über die natürlich gewachsene Bodenzone versickert werden.
Die Anlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben;
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen in den Untergrund, ausgenommen Entwässerung über Böschungen und großflächige Versickerung über die natürlich gewachsene Bodenzone;
Bau von zentralen Kläranlagen;
Abfallbehandlungsanlagen, -deponien, -umschlaganlagen und -zwischenlager, Anlagen zur Verwertung von Reststoffen (z. B. Bauschuttrecycling),
Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen,
Ablagerung von Rückständen aus Wärmekraftwerken (ausgenommen Schmelzkammergranulat) und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisanden,
Ablagerungen auch unbelasteter Locker- oder Festgesteine, wenn Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse zu nachteiligen Auswirkungen für das Grundwasser führen können;
landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Betriebsführung oder Nutzung, sofern sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten, d. h. nach guter fachlicher Praxis betrieben wird. Dies gilt u. a. für
Ausbringen von Dünger, soweit dies nicht zeit- und bedarfsgerecht erfolgt,
Ausbringen von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche) und Silagesickersaft ganz-jährig auf Brache oder auf gefrorenem oder schneebedecktem Boden,
Ausbringen von Klärschlamm, Fäkalschlamm und Müllkompost,
Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen,
Tierbesatz mit grundwassergefährdender Konzentration von Tieren, bezogen auf den Betrieb sowie die für die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers verfügbare landwirtschaftliche Fläche,
Lagern von Wirtschaftsdünger sowie von fließfähigem Mineraldünger außerhalb dauerhaft dichter Anlagen; Gärfuttermieten (Feldsilage), ausgenommen Foliensilos auf dichter Bodenplatte mit Auffangbehälter,
Waldrodung, Grünlandumbruch, Schwarzbrache,
Landwirtschaftliche Beregnung, sofern dabei die nutzbare Feldkapazität überschritten wird,
Sonderkulturen,
Kleingartenanlagen;
Flugplätze;
Neuanlage von Güterumschlagplätzen (z. B. Rangierbahnhöfe, Güterbahnhöfe, Autohöfe);
Verwendung von auswasch- oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien (z. B. Bauschutt, Müllverbrennungsrückständen, Schlacken, Rückständen des Bergbaus) beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen;
Ablagern und Aufhalden bergbaulicher Rückstände;
In der weiteren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß Absatz 2 verboten:
Änderung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
Kanalisation einschließlich Regenüberlauf- und Regenklärbecken sowie Kleinkläranlagen;
Neubau von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
Bergbau;
Gewinnung von Steinen, Erden und anderen oberflächennahen Rohstoffen;
Bohrungen, insbesondere zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohle, Salz, radio-aktiven Stoffen, Kohlensäure, Wasser sowie zur Herstellung von Kavernen bis zu einer Tiefe von 140 m über NN;
Sprengungen, auch für geophysikalische Zwecke;
Gewinnung von Erdwärme;
Ausweisung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;
Ausweisung von Baugebieten.
Die engere Schutzzone II soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (zum Beispiel Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind. Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
die in der Schutzzone III verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
Errichtungen und Erweiterungen von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
Anwendung von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist) und Silagesickersaft;
Errichtung und Erweiterung von Jauche- und Güllebehältern, von Dungstätten oder Gärfuttersilos;
Lagerung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln;
Herstellung und Erweiterung von Dränen;
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln;
Campingplätze, Sportanlagen, Wochenendhäuser, Badebetrieb;
Versickerung von Abwasser aus Kleinkläranlagen.
In der engeren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht nach Absatz 4 verboten:
das Errichten, Erweitern oder Ändern baulicher Anlagen einschließlich deren Nutzungsänderung;
Bau, Änderung und Erweiterung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
Änderung von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
Baustelleneinrichtungen.
Der Fassungsbereich (Schutzzone I) soll den Schutz der Wassergewinnungsanlage und ihrer un-mittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten. Aus diesem Grunde sind im Bereich des Brunnenkopfbauwerkes alle Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge verboten, die nicht der Errichtung, Unterhaltung und dem Betrieb der Wassergewinnungsanlage dienen.
Im Überschneidungsgebiet der quantitativen Schutzzone (Schutzzone B) mit den qualitativen Schutzzonen (Schutzzonen III, II, I) gelten die jeweiligen Schutzbestimmungen der qualitativen Schutzzonen.