BilKoUmV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 BilKoUmVUmlagebetragVerordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes § 2§ 4 Der Umlagebetrag ist der Anteil der umlagefähigen Kosten, den ein Umlagepflichtiger zu entrichten hat. § 2§ 4