BilKoUmV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 BilKoUmVUmlagejahrVerordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes § 3§ 5 Umlagejahr ist das Haushaltsjahr, für das die Kosten nach § 2 umzulegen sind. § 3§ 5