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Die nach Absatz 4 Verpflichteten haben hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens bei Kontrollen auf Verlangen umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die notwendig sind für
die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Übereinkommens und
die Überwachung der Einhaltung der §§ 2 bis 5 und 7 bis 12.
Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben diejenigen Bescheinigungen und Nachweise auf Verlangen vorzulegen, die sie vorzuhalten haben nach
Artikel 2.03 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
Artikel 6.03 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
Artikel 7.02 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
den Artikeln 7.09, 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen und Absatz 3 Satz 6 des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen und
§ 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a, § 9 Absatz 2 Nummer 6 oder § 11 Absatz 1.
Ein nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 zur Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde oder
der Gefahr eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Nach diesem Gesetz verpflichtete Personen sind:
die Befrachter,
die Ladungsempfänger,
die Betreiber einer Umschlagsanlage,
die Frachtführer,
die Schiffsführer,
die Betreiber von Bunkerbetrieben,
die Betreiber von Häfen,
die Betreiber von Liegestellen,
die Betreiber von Anlegestellen und
die Betreiber von Schleusen.
auf Papier;
Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
Wer einer Genehmigungspflicht oder Meldepflicht nach einer auf Grund der §§ 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung unterliegt, ist zur Auskunft nach Maßgabe der…
im Falle der Absätze 2 bis 5die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und Unternehmen,
Die Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht auch, soweit hierfür in anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift gefordert wird, und umfasst…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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