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Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und des Übereinkommens können die zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden beauftragten Sachverständigen
während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten der in § 6 Absatz 4 genannten Personen betreten,
Geschäfts- und Betriebsgrundstücke,
öffentlich zugängliche Geschäfts- und Betriebsräume an Bord eines Fahrzeugs sowie
sonstige öffentlich zugängliche Geschäfts- und Betriebsräume
alle gebotenen Überprüfungen von Fahrzeugen sowie von Annahmestellen und Umschlagsanlagen vornehmen,
Einsicht in alle Bücher, Nachweise und sonstigen Unterlagen, ausgenommen Krankenunterlagen, nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Anhaltspunkte zur Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und des Übereinkommens, hervorgehen oder abgeleitet werden können.
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und des Übereinkommens vor, sind die zuständigen Behörden über Absatz 1 hinaus befugt,
die im Einzelfall zur Feststellung des Verstoßes erforderlichen und angemessenen Aufklärungsmaßnahmen gegenüber den in § 6 Absatz 4 genannten Personen zu treffen,
gegenüber den in § 6 Absatz 4 genannten Personen die Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind zur Beseitigung eines festgestellten oder zur Verhütung eines zukünftigen Verstoßes gegen die Bestimmungen
dieses Gesetzes,
der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder
des Übereinkommens und
Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Hinblick auf dieses Gesetz, die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und das Übereinkommen können die zuständigen Behörden über die Absätze 1 und 2 hinaus auch außerhalb der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten der in § 6 Absatz 4 genannten Personen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Geschäfts- und Betriebsgrundstücke,
Wohn-, Geschäfts- und Betriebsräume an Bord eines Fahrzeugs sowie
sonstige Geschäfts- und Betriebsräume
Durchsuchungen sind von den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befugnissen nicht umfasst.
Die in § 6 Absatz 4 genannten Personen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden sowie den von diesen Behörden beauftragten Sachverständigen die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 zu ermöglichen und die Maßnahmen zu dulden.
Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass ein Fahrzeug, eine Annahmestelle oder eine Umschlagsanlage nicht den Vorgaben dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder des Übereinkommens entspricht, und stellt diese Tatsache eine schwere oder wiederholte Verletzung der Vorgaben dar, so kann die zuständige Behörde bis die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind oder der Verstoß beseitigt worden ist. Die Pflicht aus Artikel 7.05 der Anlage 2 zum Übereinkommen in Verbindung mit § 2 Absatz 7 bleibt unberührt.
die Weiterfahrt des betroffenen Fahrzeugs untersagen oder
den Weiterbetrieb der betroffenen Annahmestelle oder Umschlagsanlage untersagen,
Landesrechtliche Regelungen zu Eingriffsbefugnissen, Weiterfahrverboten und Weiterbetriebsverboten zur Durchsetzung geltender Vorschriften bleiben von den vorhergehenden Absätzen unberührt.
feststellen können, ob die für eine Person gemäß dieser Verordnung bestehenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden, wobei dies insbesondere die…
Die zuständigen Behörden werden mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen…
die EbAV ihre Pflichten aus den für sie geltenden Vorschriften erheblich verletzt,
die Einstellung oder Untersagung von Verstößen nach dieser Verordnung zu bewirken;
die Geschäftsräume der Wirtschaftsbeteiligten und Verwender zu betreten, um Beweise für Unregelmäßigkeiten zu sichern,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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