§ 28 BinSchEO
Eichmarken
(1)
Die Schiffe erhalten Eichmarken nach § 20. Es genügt eine Eichmarke auf halber Schiffslänge.
(2)
Bei Schiffen, die keiner Untersuchungspflicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke entsprechend § 20 Absatz 3 Satz 2 verzichtet werden.