§ 4 BinSchEO
Zentralstelle
Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr.
Die Zentralstelle hat die Aufgaben
die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;
die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;
die Messgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln;
Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen;
das Eichpersonal fachlich zu unterweisen.
Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen.