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Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot, so beträgt die Mindestbesatzung: StufeMaschinenleistungBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2ABCD1bis 150 kWSchiffsführer1222Bootsmann––11Matrose11–1Leichtmatrose––––Maschinenkundiger––––2über 150 kW bis 300 kWSchiffsführer1222Bootsmann1111Matrose–––1Leichtmatrose––1–Maschinenkundiger––––3über 300 kW bis 450 kWSchiffsführer1222Bootsmann11––Matrose1122Leichtmatrose––11Maschinenkundiger––114über 450 kWSchiffsführer1222Bootsmann––11Matrose2222Leichtmatrose––––Maschinenkundiger1111Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Bootsmann.
die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
die Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind sowie,
die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,
Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.
Wenn auf einem Bugsierschleppboot so beträgt die Besatzung 1 Schiffsführer, 1 Matrose und 1 Bootsmann. Sind eine oder mehrere Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen.
die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann,
die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können,
alle Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,
die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind und
die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,
die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
Schubleichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sowie im Sinne des Absatzes 4 sind auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und…
die Anker vom Steuerhaus oder Steuerstand fallen gelassen werden können und
der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer Person zu handhaben sind,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.