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Auf Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen und anderen starren Zusammenstellungen beträgt die Mindestbesatzung StufeZusammenstellungBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2ABCD1Schubboot + 1 Schubleichter mit L ≤ 86 mSchiffsführer1222Steuermann––––Matrose1–11Leichtmatrose–1112Schubboot + 1 Schubleichter, deren Abmessungen über Stufe 1 liegen oder Abmessungen der Zusammenstellung L ≤ 116,50 m B ≤ 15 mSchiffsführer1222Steuermann1–11Matrose1112Leichtmatrose–1––Maschinenkundiger––––2aAbweichend von Stufe 2 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4Schiffsführer1222Steuermann––11Matrose2112Leichtmatrose–1––Maschinenkundiger––––3Schubboot + 2 Schubleichter oder Motorschiff + 1 Schubleichter, deren Abmessungen über Stufe 1 oder 2 liegenSchiffsführer12222Steuermann1–111Matrose12222Leichtmatrose11–––Maschinenkundiger–––1–3aAbweichend von Stufe 3 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4Schiffsführer12222Steuermann1–111Matrose11222Leichtmatrose–1–––Maschinenkundiger–––1–4Schubboot + 3 oder 4 Schubleichter oder Motorschiff + 2 oder 3 SchubleichterSchiffsführer12222Steuermann1–111Matrose22222Leichtmatrose–1–1–Maschinenkundiger111114aAbweichend von Stufe 4 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4Schiffsführer12222Steuermann1–111Matrose12122Leichtmatrose111––Maschinenkundiger––1115Schubboot + mehr als 4 SchubleichterSchiffsführer12222Steuermann1–111Matrose33333Leichtmatrose–1–1–Maschinenkundiger11111
Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Hiervon abweichend setzt die Mindestbesatzung in der Betriebsform D Teilspalte 2 die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug im Falle des Satzes 1 nicht den Standard S1 oder im Falle des Satzes 2 nicht den Standard S2, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 2a um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 3 bis 5 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 3 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.
Im Falle der Mindestbesatzung nach Absatz 1 kann in den Stufen 2 und 2a in der Betriebsform D ein Matrose durch einen Leichtmatrosen oder durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden.
Für Schubleichter gelten folgende Gleichwertigkeiten:
ein Schubleichter entspricht zwei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 25,50 m und 38,25 m;
ein Schubleichter entspricht drei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 19,12 m und 25,50 m;
ein Schubleichter entspricht vier Leichtern mit jeweils einer Länge von bis zu 19,12 m.
Schubleichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sowie im Sinne des Absatzes 4 sind auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne.