§ 33 BinSchPersV
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau erwerben will, muss
entweder
eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Bootsmann oder Bootsfrau nachweisen und
ein Sprechfunkzeugnis besitzen
oder
ein nach § 55 Absatz 1 oder 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,
eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen und
ein Sprechfunkzeugnis besitzen
oder
eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Kapitän oder Kapitänin auf einem Seeschiff nachweisen,
eine behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene bestanden haben und
ein Sprechfunkzeugnis besitzen.