§ 85 BinSchPersV
Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nach Satz 2, wenn die antragstellende Person die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 47 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat, die Schulungsnachweise vorlegt und ihre Identität nachweist. Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.
Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach Satz 2, wenn Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.
die antragstellende Person
die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oder
das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen hat,
die antragstellende Person die Schulungsnachweise oder das Abschlusszeugnis vorlegt und
die antragstellende Person ihre Identität nachweist.
Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach den Absätzen 1 und 2 ist ausreichend ein Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach § 18. Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen werden.