§ 2 TspVVerordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher GefahrenBegriffsbestimmungen und anzuwendende VorschriftenZitatstelleBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung…Verordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher Gefahren
§ 20 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner StromstreckenZitatstelle…Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche PersonBewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken
§ 21 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem WetterZitatstelle…Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 6.35 Nummer 1 die…Bewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter
§ 26 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei HochwasserZitatstelle…Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche PersonBewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser
§ 27 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei EisZitatstelle…Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche PersonBewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Eis
§ 28 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über die NachtschifffahrtZitatstelle…Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche PersonBewehrung der Vorschriften über die Nachtschifffahrt
§ 29 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder BootsumsetzungsanlagenZitatstelle…Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche PersonBewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen
§ 5 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der allgemeinen VorschriftenZitatstelleentgegen § 1.19 eine Anweisung eines Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, eines Beschäftigten…Bewehrung der allgemeinen Vorschriften
§ 6 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über Alkohol und DrogenkonsumZitatstelleentgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 3 den Kurs oder die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit…Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum
§ 7 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche SprechverbindungZitatstelleentgegen § 1.06 Nummer 1 Satz 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,…Bewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung
§ 8 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten oder die geforderten MindestgeschwindigkeitenZitatstelleentgegen § 1.06 Nummer 1 Satz 1, hinsichtlich der nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen…Bewehrung der Vorschriften über die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten oder die geforderten Mindestgeschwindigkeiten
§ 9 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über das Mitführen oder Aushändigen von Urkunden oder UnterlagenZitatstelleentgegen § 1.11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass sich an Bord seines Fahrzeugs ein Abdruck der dort genannten…Bewehrung der Vorschriften über das Mitführen oder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen