§ 13 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im VerkehrZitatstelledas in § 6.22a vorgesehene oder auf Grund dieser Vorschrift angeordnete Verbot, an einem schwimmenden…Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr
§ 14 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für KleinfahrzeugeZitatstelle…Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.02 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 3, oder…Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
§ 15 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim BegegnenZitatstelleentgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.03 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, § 6.04…Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen
§ 15 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim BegegnenZitatstelle…1, 2 oder 3 Satz 1, 3 oder 4, Nummer 4 oder 5, § 6.05 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 bis 4, §§ 6.07 oder 6.08 Nummer 1 Satz 1 oder 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten…Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen
§ 16 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim KreuzenZitatstelle…Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.03 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, oder §…Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Kreuzen
§ 17 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim ÜberholenZitatstelleentgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.03 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, §§ 6.09,…Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen
§ 17 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim ÜberholenZitatstelleentgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.03 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, §§ 6.09, 6.10 Nummer 2 bis 5 oder § 6.11 Nummer 1 oder 2 Halbsatz 1 vorgesehenen oder auf Grund…Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen
§ 18 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim WendenZitatstelleentgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.13 Nummer 1 bis 3 oder 4 Satz 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser…Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden
§ 19 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber FährenZitatstelleentgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.23 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschrift angeordneten Gebote…Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren
§ 20 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner StromstreckenZitatstelle§ 6.28a Nummer 1, auch in Verbindung mit § 6.29a,Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken
§ 21 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem WetterZitatstelle…Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 6.35 Nummer 4 die in § 6.32 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 oder 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser…Bewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter