BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 10.02 BinSchStrOAbmessungen der Fahrzeuge und Verbände, FahrrinnentiefeBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 10 § 10.01§ 10.03 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 10.01