BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10.16 BinSchStrOHöhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und FreileitungenBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 10 § 10.15§ 10.17 (keine besonderen Vorschriften)