BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 10.29 BinSchStrOVerhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 10 § 10.28Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 10.28