BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 20.02 BinSchStrOAbmessungen der Fahrzeuge und Verbände, FahrrinnentiefeBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 20 § 20.01§ 20.03 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 20.01