BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 20.29 BinSchStrOVerhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 20 § 20.28Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 20.28