BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 20.10 BinSchStrOStillliegenBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 20 § 20.09§ 20.11 Das Stillliegen ist nur an den dafür ausgewiesenen Liegestellen zugelassen.