BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 22.02 BinSchStrOAbmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und AbladetiefeBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 22 § 22.01§ 22.03 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 22.01