BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 22.29 BinSchStrOVerhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 22 § 22.28Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 22.28