BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 22.16 BinSchStrOHöhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und FreileitungenBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 22 § 22.15§ 22.17 (keine besonderen Vorschriften)