BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 23.02 BinSchStrOAbmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und AbladetiefeBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 23 § 23.01§ 23.03 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 23.01