BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 23.29 BinSchStrOVerhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 23 § 23.28Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 23.28